RS Vwgh 1997/11/24 95/09/0348

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Auch bei Vorliegen strafgerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Verurteilungen wegen desselben Sachverhaltes ist zunächst eine Strafbemessung nach § 93 BDG 1979 fiktiv vorzunehmen. § 95 Abs 3 BDG 1979 beeinflußt nicht die Strafbemessung nach § 93 BDG 1979, sondern verbietet unter bestimmten Voraussetzungen die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe. Erkennbare Absicht des Gesetzgebers war es nur, sogenannte Doppelbestrafungen soweit wie möglich einzuschränken und somit zusätzliche Disziplinarstrafen, die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe nicht besonders begründen lassen, auszuschließen (Hinweis E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090348.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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