RS Vwgh 1997/11/24 95/09/0348

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/11 92/09/0318 10 VwSlg 13817 A/1993 (hier: Verbale Äußerungen und Gesten gegenüber im Exekutivdienst tätigen Kollegen)

Stammrechtssatz

Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, daß ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu mißbilligen ist und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - § 313 StGB im strafgerichtlichen Verfahren angewendet wurde, der an der Stellung des Beamten anknüpfend für alle "unechten Beamtendelikte" (dh für alle Delikte, die nicht nur von Beamten begangen werden können) eine höhere Strafe ermöglicht als sie für Täter, die nicht Beamte sind, vorgesehen ist. Die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei der Strafbemessung nach dem StGB deckt für sich allein noch nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs 2 Krnt DienstrechtsG verbunden ist (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090348.X09

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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