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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
B-VG Art129a Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/11/24 97/17/0404 1 (hier Teilzahlungsansuchen hinsichtlich einer Geldstrafe wegen Übertretung des Wr ParkometerG betroffen).Stammrechtssatz
Aus der im abweisenden E des VfGH vom 6.10.1997, G 1393/95-10 ua, vertretenen Rechtsansicht ergibt sich, daß allfällige Rechtsmittel gegen Bescheide über Ansuchen um Zahlungserleichterungen bei verhängten Geldstrafen an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben sind und erst gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates die Beschwerde an den VwGH oder VfGH zulässig ist. Somit erweist sich die unmittelbare Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg betreffend Abweisung eines Teilzahlungsansuchens hinsichtlich einer Geldstrafe wegen Übertretung des Salzburger ParkgebührenG vor dem VwGH wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig (Hinweis EB E 26.1.1997, 97/03/0325).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170407.X01Im RIS seit
26.11.2001