Index
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die "Allgemeinen Bebauungsrichtlinien für Kellerviertel" sind mangels gehöriger Kundmachung keine Verordnung. Sie stellen keine verbindliche Rechtsgrundlage dar. Solchen Richtlinien kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 25.1.1996, 95/07/0085).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100148.X01Im RIS seit
20.11.2000