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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/24 93/10/0187 4 (nur erster Satz; hier: anzuwenden auch auf die Gesetzesbegriffe "Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes" und "natürliche Oberflächenformen", § 9 Abs 3 lit c Krnt NatSchG 1986, § 9 Abs 3 lit d Krnt NatSchG 1986).Stammrechtssatz
"Charakter der Landschaft" (Hinweis Definition des Begriffes "nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes" in § 9 Abs 3 Krnt NatSchG 1986) ist deren beherrschende Eigenschaft; um diese zu erkennen, bedarf es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft das Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (Hinweis E 9.7.1992, 91/10/0163, zu § 5 Abs 1 Krnt LSchG 1981, und vom 29.11.1993, 92/10/0083, zu § 6 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 idF LGBl 1985/79). Nichts anderes hat für den hier maßgeblichen Begriff des "Charakters des betroffenen Landschaftsraumes" nach § 10 Abs 3 lit a Krnt NatSchG 1986 zu gelten, wobei unter dem "betroffenen Landschaftsraum" jener Bereich zu verstehen ist, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf den Charakter der Landschaft festzustellen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100079.X01Im RIS seit
20.11.2000