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E1ENorm
11992E030 EGV Art30;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0175Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/08/28 97/04/0131 1 (hier: KeinVorabantrag über die Auslegung des Art 30 EGV, weil die vorliegende Entscheidung allein das Ergebnis einer Auslegung des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist).Stammrechtssatz
Dadurch, daß einem einzelnen Händler ein ein Produkt des eines Erzeugers oder Großhändlers betreffendes Verbot auferlegt wird, wird - abgesehen von Fragen des Art 36 EGV - weder dessen Recht auf freien Absatz seiner Produkte in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union noch das Recht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ETG bzw der NiederspannungsgeräteV 1995 hergestellte Geräte nach Österreich einzuführen und dort zu vertreiben berührt, es sei denn, der Erzeuger oder Großhändler hätte keinen anderen Weg zum Vertrieb seiner Produkte als durch diesen Händler. Ein subjektives Recht auf Unterlassung der an einen EINZELNEN Händler gerichteten Untersagung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel kann auch nicht aus § 9 Abs 4 NiederspannungsgeräteV 1995, die Art 8 RL des Rates 73/23/EWG entspricht, abgeleitet werden, weil mit dieser Bestimmung dem Hersteller oder Importeur nur das Recht eingeräumt wird, aus Anlaß einer nicht näher spezifizierten "Beanstandung" innerhalb einer bestimmten Frist ein Gutachten vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040174.X01Im RIS seit
09.11.2001