RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

E1E
E3L E13301300
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
95/01 Elektrotechnik

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E177 EGV Art177;
31973L0023 Niederspannungs-RL idF 31993L0068;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ETG 1992 §9 Abs4 Z2;
NspGV 1993 §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/08/28 97/04/0131 1 (hier: KeinVorabantrag über die Auslegung des Art 30 EGV, weil die vorliegende Entscheidung allein das Ergebnis einer Auslegung des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist).

Stammrechtssatz

Dadurch, daß einem einzelnen Händler ein ein Produkt des eines Erzeugers oder Großhändlers betreffendes Verbot auferlegt wird, wird - abgesehen von Fragen des Art 36 EGV - weder dessen Recht auf freien Absatz seiner Produkte in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union noch das Recht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ETG bzw der NiederspannungsgeräteV 1995 hergestellte Geräte nach Österreich einzuführen und dort zu vertreiben berührt, es sei denn, der Erzeuger oder Großhändler hätte keinen anderen Weg zum Vertrieb seiner Produkte als durch diesen Händler. Ein subjektives Recht auf Unterlassung der an einen EINZELNEN Händler gerichteten Untersagung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel kann auch nicht aus § 9 Abs 4 NiederspannungsgeräteV 1995, die Art 8 RL des Rates 73/23/EWG entspricht, abgeleitet werden, weil mit dieser Bestimmung dem Hersteller oder Importeur nur das Recht eingeräumt wird, aus Anlaß einer nicht näher spezifizierten "Beanstandung" innerhalb einer bestimmten Frist ein Gutachten vorzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040174.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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