RS Vwgh 1997/11/25 97/02/0488

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/28 91/03/0233 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nicht darauf an, ob gerade keine Benützung vorliegt (hier ist das Einfahrtstor nur während der Ordinationszeit offen und die Einfahrt durch ein elektrisch betriebenes Gartentor versperrbar), sondern nur, ob die Einfahrt überhaupt benützbar ist

(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020488.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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