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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs1;Rechtssatz
Werden auf einem Feuerwehrfest für Speisen und Getränke ortsübliche Gasthauspreise verlangt und ein Reingewinn erzielt, der die Deckung der mit dieser Bewirtung zusammenhängenden Unkosten jedenfalls übersteigt und somit einen Ertrag herbeiführt, liegt das Merkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil iSd § 1 Abs 2 GewO 1973 zu erzielen vor (Hinweis: E 23.10.1995, 93/04/0110, E 5.11.1991, 91/04/0150). Daran vermag der Umstand, daß Feuerwehren zu anderen Zeiten und aus anderen Umständen heraus sich allenfalls "gemeinnützig" betätigen, nichts zu ändern (Hier wurde nicht schlüssig aufgezeigt, inwiefern das zu ortsüblichen Preisen abgewickelte Feuerwehrfest als "gemeinnützig" angesehen werden könnte oder sich im Aufgabenbereich des Feuerwehrwesens bzw einer Angelegenheit der Feuerpolizei dargestellt hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040099.X04Im RIS seit
11.07.2001