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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung einer Bestimmung der WassergebührenO Dornbirn über die Haftung des Grundeigentümers für die Abgabenschuld; gesetzliche Deckung durch das F-VG 1948 iVm der bundesgesetzlichen Ermächtigung des FAG 1993 zur selbständigen Schaffung materiellen Steuerrechts durch die GemeindenRechtssatz
Abweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung des zweiten Satzes des §2 Abs2 der WassergebührenO der Stadtvertretung Dornbirn vom 28.11.89.
Die von einer Gemeinde Vorarlbergs in einer Wassergebührenordnung vorgeschriebenen Wassergebühren finden ihre gesetzliche Deckung (bereits) in §7 Abs5 F-VG 1948 iVm der jeweiligen bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG (vgl VfSlg 10947/1986). Die bundesgesetzliche Ermächtigung wird durch das Vlbg G über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden nicht beschränkt. Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat im §7 leg cit lediglich Vorschriften über die Festsetzung des Gebührensatzes der Wasserbezugsgebühren erlassen. Sonstige Fragen des materiellen Abgabenrechts, insbesondere auch die Bestimmung des oder der Abgabenschuldner, blieben ungeregelt. Die auf §7 Abs5 F-VG 1948 gestützte bundesgesetzliche Ermächtigung des (nunmehrigen) §15 Abs3 Z5 FAG 1993 berechtigt die Gemeinden zur selbständigen Schaffung materiellen Steuerrechts.
Angesichts dieser Rechtslage ist eine Gemeinde, die gestützt auf §7 Abs5 F-VG 1948 iVm §15 Abs3 Z5 FAG 1993 eine Wassergebührenordnung erläßt, geradezu verpflichtet, Bestimmungen über den oder die jeweiligen Gebührenschuldner im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen zu erlassen.
Schlagworte
Wasserversorgung, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, HaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V1.1995Dokumentnummer
JFR_10038991_95V00001_01