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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §358 Abs1;Rechtssatz
Das Feststellungsverfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1994 steht nicht zur Verfügung, um vorweg und außerhalb des Verfahrens nach § 81 GewO 1994 zu klären, ob iSd § 81 Abs 1, zweiter Satz GewO 1994, die nach § 81 Abs 1 GewO 1994 zu erteilende Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu erfassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040136.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012