RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0136

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §358 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1994 steht nicht zur Verfügung, um vorweg und außerhalb des Verfahrens nach § 81 GewO 1994 zu klären, ob iSd § 81 Abs 1, zweiter Satz GewO 1994, die nach § 81 Abs 1 GewO 1994 zu erteilende Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu erfassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040136.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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