RS Vwgh 1997/11/25 97/02/0488

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0012 E 28. September 1988 RS 3(hier: Eine solche Unmöglichkeit der Benützung liegt nicht vor, wenn die HINTER der Hauseinfahrt befindlichen Gegenstände weggeräumt werden können)

Stammrechtssatz

Kann eine Garage überhaupt nicht benützt werden, sodass auch eine dementsprechende Ein- und Ausfahrt von vornherein nicht in Betracht kommt, so kann von einer Hauseinfahrt iSd § 24 Abs 3 lit b StVO nicht gesprochen werden, besteht doch der Regelungszweck dieser Bestimmung darin, eine (mögliche) Behinderung der Ein- bzw. Ausfahrt von Fahrzeugen hintanzuhalten (Hinweis auf E 20.12.1985, 85/18/0335).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020488.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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