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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0012 E 28. September 1988 RS 3(hier: Eine solche Unmöglichkeit der Benützung liegt nicht vor, wenn die HINTER der Hauseinfahrt befindlichen Gegenstände weggeräumt werden können)Stammrechtssatz
Kann eine Garage überhaupt nicht benützt werden, sodass auch eine dementsprechende Ein- und Ausfahrt von vornherein nicht in Betracht kommt, so kann von einer Hauseinfahrt iSd § 24 Abs 3 lit b StVO nicht gesprochen werden, besteht doch der Regelungszweck dieser Bestimmung darin, eine (mögliche) Behinderung der Ein- bzw. Ausfahrt von Fahrzeugen hintanzuhalten (Hinweis auf E 20.12.1985, 85/18/0335).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020488.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011