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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zieht der Nachbar seine im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen zurück, fällt auch seine Parteistellung weg. Durch die neuerliche Erhebung von Einwendungen kann der Nachbar Parteistellung im Grunde des § 356 Abs 3 GewO 1994 nicht mehr erlangen.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040238.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011