RS Vwgh 1997/11/25 96/04/0238

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Zieht der Nachbar seine im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen zurück, fällt auch seine Parteistellung weg. Durch die neuerliche Erhebung von Einwendungen kann der Nachbar Parteistellung im Grunde des § 356 Abs 3 GewO 1994 nicht mehr erlangen.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040238.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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