RS Vwgh 1997/11/25 96/04/0233

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/28 96/04/0240 3 (hier: Gleiches hat iSd § 356 Abs 3, zweiter Satz GewO 1994 auch für Einwendungen nach rechtskräftiger Entscheidung zu gelten)

Stammrechtssatz

Die Erhebung von Einwendungen erst nach Ablauf der Frist gem § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 vermag die Parteistellung des Nachbarn auch dann nicht mehr zu bewirken, wenn diesen an der Versäumung auch dieser Frist kein Verschulden trifft, oder die Fristversäumung durch einen Verfahrensverstoß seitens der Behörde bewirkt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040233.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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