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E1ENorm
11992E052 EGV Art52;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Selbst dann, wenn ein Unternehmen zur Gänze im Export tätig ist, aber ein maßgebender Sachverhalt mit einem grenzüberschreitenden Bezug nicht vorliegt, spielen die Grundfreiheiten gem Art 52, 59 und 73a ff EGV keine Rolle. Zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht somit im Beschwerdefall keine Veranlassung (KeinVorabantrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040166.X01Im RIS seit
09.11.2001