RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/06 95/04/0137 1 Zusatz: Es ist unzulässig in einer Art Grundsatzentscheidung dem Grunde nach die Zulässigkeit einer nur der Type nach bestimmten Betriebsanlage zu genehmigen oder zunächst mit gesondertem Bescheid die "Gesamtanlage" unter Ausschluß der "Einzelanlagenteile" und sodann die "Einzelanlagenteile" wieder mit getrennten Bescheiden zu genehmigen; Hinweis E 1.10.1985, 84/04/0155, 0157, 0161, 0167, VwSlg 11888 A/1985.

Stammrechtssatz

Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbebehörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Nur durch eine solche Gesamtbetrachtung kann das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden (Hinweis E 1.10.1985, 84/04/0155, VwSlg 11888 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040117.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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