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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0955/68 E 13. Dezember 1968 RS 4Stammrechtssatz
Ein erst im Ergänzungsschriftsatz zu einem abgetretenen VfGH-Beschwerde gestellter Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040131.X02Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009