RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/30 95/04/0139 5

Stammrechtssatz

Ein außerhalb der Betriebsanlage sich ereignendes Verkehrsgeschehen - selbst wenn es durch Kunden der Betriebsanlage bewirkt würde - löst keine Genehmigungspflicht aus (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040122.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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