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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1859 §25;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewO 1973 errichtete Betriebsanlage in den Regelungsbereich des § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1994 fällt, kommt es nicht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Errichtung dieser Betriebsanlage, sondern einzig und allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewO 1973 (1.8.1974) an. Nur dann, wenn nach dem in diesem Zeitpunkt im Einzelfall gegebenen Sachverhalt die Betriebsanlage unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Vorschriften der GewO 1859 keiner Genehmigung bedurfte, bei Anwendung der betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen der GewO 1973 aber schon, bedarf diese Betriebsanlage auch unter dem zeitlichen Herrschaftsbereich der GewO 1973 keiner bescheidmäßigen gewerberechtlichen Genehmigung und es ist die Anlage unter dem Gesichtspunkt des § 79 GewO 1994 und des § 81 GewO 1994 so zu behandeln, als handle es sich um eine
genehmigte gewerbliche Betriebsanlage.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040136.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012