RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §100 Abs2 idF 1996/219;
BergG 1975 §100 Abs3 idF 1996/219;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit in Ansehung einer juristischen Person kommt ebensowenig in Betracht wie eine unzumutbare Belästigung. Nur eine solche Einwendung einer juristischen Person gegen den Aufschlußplan und Abbauplan ist rechtserheblich und geeignet, dieser Parteistellung zu vermitteln, die die Gefährdung ihrer dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen geltend macht (hier:

Einem Vorbringen der Gemeinde, das ausschließlich auf die Gefährdung bzw Belästigung von Gemeindebewohnern abstellt kommt die Qualifikation einer Einwendung iSd § 100 Abs 3 BergG kdF 1996/219 nicht zu, da keine subjektive Rechtsverletzung geltend gemacht wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040124.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten