Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit in Ansehung einer juristischen Person kommt ebensowenig in Betracht wie eine unzumutbare Belästigung. Nur eine solche Einwendung einer juristischen Person gegen den Aufschlußplan und Abbauplan ist rechtserheblich und geeignet, dieser Parteistellung zu vermitteln, die die Gefährdung ihrer dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen geltend macht (hier:
Einem Vorbringen der Gemeinde, das ausschließlich auf die Gefährdung bzw Belästigung von Gemeindebewohnern abstellt kommt die Qualifikation einer Einwendung iSd § 100 Abs 3 BergG kdF 1996/219 nicht zu, da keine subjektive Rechtsverletzung geltend gemacht wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040124.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009