RS Vfgh 1996/10/9 B426/96, B1637/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wegen Fristversäumnis aufgrund Vorliegens eines bloß minderen Versehens; Ablehnung der Beschwerde

Rechtssatz

Der glaubwürdige Umstand, daß durch (sonst zuverlässige) Mitarbeiterinnen der Kanzlei eine Termineintragung vorerst unterlassen und in der Folge unrichtig nachgetragen wurde, stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis dieses minderen Versehensgrades iSd §146 Abs1 ZPO dar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.

Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.96, B426/96-3, war infolgedessen gemäß §150 Abs1 letzter Satz ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben (vgl VfSlg 13649/1993; VfGH 26.02.96, B1175/95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B426.1996

Dokumentnummer

JFR_10038991_96B00426_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten