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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wegen Fristversäumnis aufgrund Vorliegens eines bloß minderen Versehens; Ablehnung der BeschwerdeRechtssatz
Der glaubwürdige Umstand, daß durch (sonst zuverlässige) Mitarbeiterinnen der Kanzlei eine Termineintragung vorerst unterlassen und in der Folge unrichtig nachgetragen wurde, stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis dieses minderen Versehensgrades iSd §146 Abs1 ZPO dar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.
Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.96, B426/96-3, war infolgedessen gemäß §150 Abs1 letzter Satz ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben (vgl VfSlg 13649/1993; VfGH 26.02.96, B1175/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B426.1996Dokumentnummer
JFR_10038991_96B00426_2_01