RS Vwgh 1997/11/25 97/14/0138

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;

Rechtssatz

§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ist nicht mehr entsprochen, wenn der Lieferant mit einem "Scheinnamen" bezeichnet wird, der nicht eine in den Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten ist und die Behörde nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren die Identität des Lieferanten eruieren kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140138.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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