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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ist nicht mehr entsprochen, wenn der Lieferant mit einem "Scheinnamen" bezeichnet wird, der nicht eine in den Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten ist und die Behörde nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren die Identität des Lieferanten eruieren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997140138.X04Im RIS seit
20.11.2000