RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0117

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auflage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, die für die Reinigung der in den Küchen erfaßten mechanischen Abluft lediglich einen den jeweiligen Abluftmengen entsprechenden Partikelabscheider und einen entsprechenden Geruchsfilter vorschreibt, verstößt gegen das Konkretisierungsgebot der Bestimmtheit von Auflagen (Hinweis E 12.2.1985, 83/04/0054, E 21.12.1993, 91/04/0209).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040117.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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