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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/23 96/04/0059 1Stammrechtssatz
Eine Angelegenheit iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 ist dann rechtskräftig entschieden, wenn ein weiteres Rechtsmittel dagegen nicht mehr offensteht. Ein Nachbar, der erst nach rechtskräftigem Abschluß des Genehmigungsverfahrens Einwendungen erhoben hat, erlangt selbst dann nicht mehr Parteistellung und damit das Recht zur Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wenn die Kundmachung der Augenscheinsverhandlung erster Instanz nicht dem Gesetz entsprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040233.X02Im RIS seit
20.11.2000