RS Vwgh 1997/11/25 93/14/0109

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15;
EStG 1988 §15;

Rechtssatz

Eine Dienstwohnung stellt keinen geldwerten Vorteil und daher auch keine Einnahme im Sinne des § 15 EStG 1972 und des § 15 EStG 1988 dar, wenn der Arbeitnehmer sie AUSSCHLIESSLICH im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt. Von einem solchen ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers kann dann keine Rede sein, wenn dem Arbeitnehmer keine andere als die Dienstwohnung zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht (Hinweis E 20.1.1993, 90/13/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140109.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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