RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §100 Abs1 idF 1996/219;
BergG 1975 §100 Abs2 idF 1996/219;
BergG 1975 §100 Abs3 idF 1996/219;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/10 96/04/0065 1 (hier: Einwendungen der Gemeinde gem § 100 Abs 3 BergG idF 1996/219 gegen den Aufschlußplan und Abbauplan)

Stammrechtssatz

Gem § 146 Abs 6 BergG ist nur jener - als Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes - Beteiligter "Partei", der rechtzeitig (rechtserhebliche) Einwendungen gegen die Bergbauanlage erhebt. Das Erfordernis der Erhebung von (rechtserheblichen) Einwendungen zur ERLANGUNG der Parteistellung trifft nicht bloß die unter "ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen ... " zusammengefaßte Personengruppe, sondern auch die anderen Gruppen von "Nachbarn", wie insbesondere die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040124.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten