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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung bestimmter Grundstücke von Bauland in Grünland im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg; kein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gemeinderates zur Beachtung der Nö PlanzeichenV; ausreichende Grundlagenforschung; kein rechtswidriges Abweichen des Inhalts der kundgemachten Verordnung von den vom Gemeinderat beschlossenen Festlegungen durch Austausch von Planblättern; kein Verstoß gegen das Nö ROG 1976 durch die beschlossene Rückwidmung entsprechend dem Ziel der Erhaltung der Landschaft und ihres Erholungswertes sowie im Sinne des Beitritts zur "Wienerwald-Deklaration"; keine fehlerhafte Auswahl der Grundstücke für die RückwidmungRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung bestimmter Grundstücke von Bauland in Grünland im Plan Nr 9/1135 iVm §3 der Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde (Flächenwidmungsplan).
Kein Verstoß gegen die aus Art118 Abs4 B-VG resultierende Verpflichtung des Gemeinderates zur Beachtung der Nö PlanzeichenV, LGBl 8000/2, durch die Verwendung eines anderen Maßstabs und durch die fehlende Eintragung der Daten der Genehmigung und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes in der Legende.
Wenn die Stadtgemeinde Klosterneuburg ihren Flächenwidmungsplan, - offenbar um diesen gleichzeitig mit der Wirkung eines Bebauungsplanes gemäß §3 Nö BauO auszustatten -, teilweise im Maßstab 1:1000, also in einem größeren und damit genaueren Maßstab anfertigen ließ und solcherart auch beschloß, so ist vom Zweck der diesbezüglichen Vorschriften der Planzeichenverordnung her gesehen nichts dagegen einzuwenden.
Für den Rechtsunterworfenen müssen die "Daten der Erlassung, der Genehmigung und der Kundmachung" nur aus dem Gesamtzusammenhang der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm erkennbar sein. Es wäre verfehlt, Ordnungsvorschriften über die äußere Gestalt von Plänen formalistisch und damit streng dem Wortlaut folgend auszulegen, ohne darauf zu achten, ob Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift, auf die es maßgeblich ankommt, hinreichend beachtet wurden.
Es schadet nicht, wenn der Erläuterungsbericht zu einem Flächenwidmungsplan nach dessen Beschluß ergänzt wird, sofern nur zum Zeitpunkt der Beschlußfassung die maßgebliche Planungssituation für den Gemeinderat in hinreichendem Maße geklärt war.
Durch den Austausch von 21 Planblättern erfolgte keinesfalls eine inhaltliche Änderung der vom Gemeinderat beschlossenen Festlegungen; die Fehlerkorrekturen und Ergänzungen waren vielmehr notwendig, gerade um den vom Gemeinderat am 17.12.87 beschlossenen Änderungen zu entsprechen. Die faktische Korrektur der Planblätter vor ihrer Kundmachung diente sohin der richtigen Wiedergabe des Gemeinderatsbeschlusses.
Die vorliegende Rückwidmung in Grünland erfolgte jedenfalls der Vorschrift des §14 Abs1 Nö ROG 1976 gemäß "entsprechend den angestrebten Zielen". Wird die "Erhaltung der Landschaft und ihres Erholungswertes" als oberstes Ziel der örtlichen Raumordnung vorgegeben und ist im Sinne der beschlossenen "Wienerwald-Deklaration" diese Zielvorstellung nur durch Rückwidmung bestimmter, besonders exponiert gelegener Grundstücke (mit bisheriger Baulandwidmung) möglich, so muß auch die raumordnungsrechtlich erforderliche Zieladäquanz dieser Rückwidmungen bejaht werden.
Als neue Zielsetzung allgemeiner Art, welche eine "wesentliche Änderung der Grundlagen" im Sinne des §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 mit sich brachte, ist die "Wienerwald-Deklaration" vom 21.01.87 anzusehen, der beizutreten auch der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg am 08.05.87 beschloß.
Auch die "Auswahl" der Grundstücke Nr. 1359 und Nr. 1361, KG Klosterneuburg, (samt den Nachbargrundstücken Nr. 1360 und 1368) für die Rückwidmung in Grünland war nicht mangels Interessenabwägung rechtlich fehlerhaft. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg stand nämlich (anders als in VfSlg. 13282/1992) bei der vorliegenden Rückwidmung von vornherein nicht vor einer Auswahlentscheidung "der für eine Umwidmung in Betracht kommenden Grundstücke aus der Baulandreserve".
Der Verfassungsgerichtshof kann auch das im Prüfungsbeschluß aufgeworfene Bedenken nicht aufrechterhalten, daß die Stadtgemeinde Klosterneuburg "keine hinreichenden Erwägungen über etwaige, durch die Umwidmung ausgelöste Entschädigungen" angestellt habe und dadurch ihrer Pflicht zur Interessenabwägung nicht nachgekommen sei.
(Anlaßfall B750/94, E v 09.10.96, Abweisung der Beschwerde).
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Abänderung (Flächenwidmungsplan)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V47.1996Dokumentnummer
JFR_10038991_96V00047_01