RS Vwgh 1997/11/25 93/14/0159

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Vorbringen des Abgabepflichtigen ergibt sich die Behauptung, er als Rechtsanwalt nutze allein drei Kraftfahrzeuge überwiegend betrieblich. Eine derartige Behauptung widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat hiefür den Nachweis zu erbringen (Hinweis E 31.7.1996, 92/13/0020).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140159.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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