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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Feststellungsbescheid nach § 358 GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040136.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012