RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1994 §358;

Rechtssatz

Der Feststellungsbescheid nach § 358 GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040136.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten