RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0124

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §100 Abs3 idF 1996/219;

Rechtssatz

§ 100 Abs 3 zweiter Satz BergG idF 1996/219 räumt der Gemeinde, auf deren Gebiet der Aufschluß oder Abbau beabsichtigt ist, um ihr eine verstärkte Mitwirkung bei der Erteilung von Gewinnungsbewilligungen zu ermöglichen, die Stellung einer Formalpartei insoweit ein, als ihr zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden. Die damit normierte Möglichkeit, bestimmte gemeindliche Interessen im bergbehördlichen Verfahren zu vertreten, bedeutet - mangels einer diesbezüglichen Anordnung - allerdings nicht, daß diese Interessen als der Gemeinde berggesetzlich eingeräumte subjektive Rechte anzusprechen wären. Vielmehr hat die Gemeinde das Recht, diese Interessen im Genehmigungsverfahren zu vertreten und es kommen ihr dabei die prozessualen Rechte einer Verfahrenspartei zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040124.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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