RS Vwgh 1997/11/25 95/04/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/04/0025 2

Stammrechtssatz

Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs 1 GewO 1973 zugrunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die dem Nachbarn gem § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0185). Im Falle einer Antragstellung nach § 353 GewO 1973 muß im Hinblick auf die sich aus § 356 Abs 3 legcit ergebende Regelung ein die erforderliche Klarheit aufweisender Antrag schon der behördlichen Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung zugrunde liegen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040125.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten