RS Vwgh 1997/11/25 96/04/0099

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1;
GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1973 §195;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;

Beachte

Feuerwehrfest vor Inkrafttreten der GewRNov 1992, BGBl 1993/29 zu § 1 Abs 6 GewO 1973.

Rechtssatz

Die Verabreichung von Speisen, der Verkauf warmer Speisen und angerichteter kalter Speisen, der Ausschank alkoholischer Getränke und nichtalkoholischer Getränke sowie der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen auf eigenen Namen und Rechnung, sind auch dann als Gewerbeausübung iSd GewO 1973 anzusehen, wenn sie von einer Feuerwehr aus Anlaß eines Feuerwehrfestes anfallen (Hinweis E 16.4.1985, 83/04/0202, VwSlg 11746 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040099.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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