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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1;Rechtssatz
Die Verabreichung von Speisen, der Verkauf warmer Speisen und angerichteter kalter Speisen, der Ausschank alkoholischer Getränke und nichtalkoholischer Getränke sowie der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen auf eigenen Namen und Rechnung, sind auch dann als Gewerbeausübung iSd GewO 1973 anzusehen, wenn sie von einer Feuerwehr aus Anlaß eines Feuerwehrfestes anfallen (Hinweis E 16.4.1985, 83/04/0202, VwSlg 11746 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040099.X03Im RIS seit
11.07.2001