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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Organe der Straßenaufsicht, einem Verlangen auf Blutabnahme durch einen Probanden nachzukommen, besteht nach § 5 StVO idF BGBl 1994/518 nicht, insbesondere sind sie auch nicht verpflichtet, den Probanden etwa zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zwecke einer Blutabnahme zu bringen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020392.X01Im RIS seit
12.06.2001