RS Vwgh 1997/11/25 96/04/0238

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0127 E 27. Mai 1986 VwSlg 12162 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Parteistellung im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 ist von der Stellung als Nachbar abhängig. Mit dem Verlust der Stellung als Nachbar geht auch die in dieser Eigenschaft erlangte Parteistellung verloren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040238.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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