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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §897;Rechtssatz
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobenen Einwendungen zurück, ist nur zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen läßt (Hinweis E 10.12.1996, 96/04/0090). Maßgebend ist das Vorliegen einer eindeutigen Erklärung, wobei die zugrundeliegenden Motive nicht relevant sind. Hingegen ist nur eine bedingt erklärte Zurückziehung von Einwendungen schon wegen der im allgemeinen bestehenden Bedingungsfeindlichkeit von Prozeßhandlungen unzulässig und damit unwirksam (Hinweis E 18.4.1983, 82/10/0197).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040238.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011