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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AußHG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Leuchtspurgeschosse sind als Kriegsmaterial anzusehen. Daher unterliegt deren Export einer Bewilligungspflicht nach dem KrMatG und nicht nach dem AußHG 1984 (so auch die Ausnahmebestimmung AußHG AusfuhrbewilligungspflichtV 1992, Ausfuhrliste Abschn III, ZTNr 930690), entscheidet die Beh in solch einem Fall über einen Bewilligungsantrag nach dem AußHG negativ meritorisch, so ist ihr Bescheid inhaltlich rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040131.X01Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009