RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4 idF 1997/I/010;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0133 97/04/0134 97/04/0135

Rechtssatz

Erfüllt worden ist der Zahlungsplan gemäß § 13 Abs 4 GewO 1994 erst mit fristgerechter Zahlung der letzten in diesem Zahlungsplan festgelegten Rate. Dies bedeutet, daß während des Laufes des Zahlungsplanes der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 gegeben ist und der in § 13 Abs 3 GewO 1994 normierte Ausschluß von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender aufrecht ist. Erst mit fristgerechter Erfüllung des Zahlungsplanes fällt der Ausschlußgrund weg.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040132.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten