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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0133 97/04/0134 97/04/0135Rechtssatz
Erfüllt worden ist der Zahlungsplan gemäß § 13 Abs 4 GewO 1994 erst mit fristgerechter Zahlung der letzten in diesem Zahlungsplan festgelegten Rate. Dies bedeutet, daß während des Laufes des Zahlungsplanes der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 gegeben ist und der in § 13 Abs 3 GewO 1994 normierte Ausschluß von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender aufrecht ist. Erst mit fristgerechter Erfüllung des Zahlungsplanes fällt der Ausschlußgrund weg.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040132.X01Im RIS seit
03.04.2001