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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Absicht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen, stellt einen inneren Vorgang (Willensentschluß) dar, der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, daß die Absicht besteht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen (Hinweis E 21.6.1994, 93/14/0217). Vielmehr muß diese Absicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer tatsächlich betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgutes führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140159.X06Im RIS seit
11.07.2001