RS Vwgh 1997/11/26 95/13/0081

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
EStG 1972 §10 Abs3;
EStG 1972 §122 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Entscheidend für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung bzw seiner Herstellung. Dabei gilt als Zeitpunkt der Herstellung eines Wirtschaftsgutes der Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut bestimmungsgemäß verwendbar ist (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0002; E 21.3.1995, 94/14/0167). Dem E vom 18.1.1983, 82/14/0114, 0137, kann nicht entnommen werden, daß auf die tatsächliche längerfristige Nutzung des Wirtschaftsgutes durch den Abgabepflichtigen zu "produktiven Zwecken" abzustellen ist (vgl entgegen Quantschnigg, Aktuelles aus der Verwaltungspraxis zu den Investitionsbegünstigungen, ÖStZ 1989, 111, die kritischen Ausführungen von Bruckner, Rückwirkende Aberkennung des Investitionsfreibetrages bei Vermietung (Verpachtung) innerhalb der Behaltefrist? ÖStZ 1991, 202). Im Hinblick auf den Charakter der Einkommensteuer als Abschnittssteuer ist eine Bedachtnahme auf erst nach der jeweiligen Steuerperiode verwirklichte Sachverhalte grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rechtsvorschrift, derentwegen eine andere Beurteilung geboten erschiene - der Nachversteuerungstatbestand des § 10 Abs 3 EStG 1972 liegt nicht vor -, gibt es nicht (Hinweis E 18.12.1996, 94/15/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130081.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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