RS Vwgh 1997/11/26 95/13/0146

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §143;
EStG 1988 §34 Abs7 idF 1992/312;

Rechtssatz

Bei der seitens des Abgabepflichtigen erfolgten Übernahme von Prozeßkosten, die seiner Mutter, die selbst keine Einkünfte hat, als Beklagter erwachsen sind, handelt es sich (ebenso wie bei der Übernahme einer Bürgschaft) nicht um Unterhaltsleistungen iSd § 143 ABGB und damit auch nicht um solche iSd § 34 Abs 7 EStG 1988 (Hinweis E 21.9.1993, 95/14/0105; E 18.10.1995, 92/13/0145). (Hier: Der Prozeßgegenstand lautet auf Feststellung des Bestehens von Dienstbarkeiten (Wegerecht) zugunsten der Kläger; ein Teil der Kläger obsiegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130146.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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