RS Vwgh 1997/11/26 97/03/0241

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Ladung des Besch zu seiner Vernehmung in der Berufungsverhandlung vor dem UVS hat zumindest den Hinweis zu enthalten, daß der Geladene als Besch persönlich vor der Behörde erscheinen soll und daß ein Ausbleiben weder den Fortgang des Verfahrens noch die Fällung des Erkenntnisses unter Abstandnahme von der Beschuldigtenvernehmung hindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030241.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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