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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Die Ladung des Besch zu seiner Vernehmung in der Berufungsverhandlung vor dem UVS hat zumindest den Hinweis zu enthalten, daß der Geladene als Besch persönlich vor der Behörde erscheinen soll und daß ein Ausbleiben weder den Fortgang des Verfahrens noch die Fällung des Erkenntnisses unter Abstandnahme von der Beschuldigtenvernehmung hindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030241.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011