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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Dem Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes ist auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Bf verletzt erachtet (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 243).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130111.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2009