RS Vwgh 1997/11/26 95/13/0111

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes ist auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Bf verletzt erachtet (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 243).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130111.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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