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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §143;Rechtssatz
Es besteht - dieser Überlegung liegt die Rsp des VwGH zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige (Hinweis E 28.2.1995, 95/14/0016) zugrunde - grundsätzlich keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tragung von Prozeßkosten eines Angehörigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre allenfalls nur dann zulässig, wenn die Prozeßführung unmittelbar zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage des nahen Angehörigen erforderlich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130146.X04Im RIS seit
20.11.2000