RS Vwgh 1997/11/26 95/13/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1972 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/13/0179 3 (Tathandlung der Hinterziehung der Umsatzsteuer (Jahresumsatzsteuer) kann auch die Unterlassung der Einbringung einer Umsatzsteuererklärung sein).

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, sodaß die Tathandlung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (Hinweis Pallin im Wiener Kommentar zum StGB, Vorbemerkungen zu § 28, Randziffer 20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130040.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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