RS Vwgh 1997/11/26 95/13/0133

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs12;
UStG 1972 §16 Abs1;

Rechtssatz

Die Erweiterung einer bestehenden Vereinbarung kann nicht als Berichtigung der Rechnung iSd § 11 Abs 12 UStG 1972 angesehen werden. Auch das bloße Durchstreichen einer Rechnung stellt keine Berichtigung im Sinne des § 11 Abs 12 UStG 1972 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130133.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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