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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs12;Rechtssatz
Die Erweiterung einer bestehenden Vereinbarung kann nicht als Berichtigung der Rechnung iSd § 11 Abs 12 UStG 1972 angesehen werden. Auch das bloße Durchstreichen einer Rechnung stellt keine Berichtigung im Sinne des § 11 Abs 12 UStG 1972 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130133.X01Im RIS seit
20.11.2000