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L65000 Jagd WildNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage des Zusammenhanges von Jagdgebietsteilen ist im Beschwerdefall darauf Bedacht zu nehmen, in welcher Form das gesamte Gebilde aus Bach und Straße, einschließlich der Böschungen, die Verbindung bildet (hier: Darlegung der Vorgangsweise für die Lösung der Frage des Zusammenhanges; allenfalls Zuziehung eines Zivilgeometers).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Genossenschaftsjagdgebiet Gemeindejagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Vereinigung und Zerlegung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030189.X01Im RIS seit
03.05.2001