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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §33 Abs2;Rechtssatz
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erwirkung einer Aussage des Besch kommt im Hinblick auf § 33 Abs 2 VStG nicht in Betracht. Erscheint daher der Besch trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zur Berufungsverhandlung, bei der seine Vernehmung stattfinden soll, hindert dies weder den Fortgang des Verfahrens noch die Fällung des Erkenntnisses unter Abstandnahme von der Vernehmung des Besch. Der UVS darf bei der Verhandlung gem § 51g Abs 3 Z 1 VStG die im erstinstanzlichen Strafverfahen aufgenommene Niederschrift über die Vernehmung des Besch verlesen, wenn er aufgrund der zu Beginn der Verhandlung erstatteten Mitteilung des Vertreters des Besch davon ausgehen kann, daß der Aufenthalt des Besch unbekannt ist. Wird jedoch noch vor der Verkündung des Bescheides vom Vertreter des Besch vorgebracht, daß sich der Besch wieder an einer näher bezeichneten Anschrift in Österreich aufhalte, muß der UVS jedoch iSd das Berufungsverfahren prägenden Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Verfahrens veranlassen, die nunmehr mögliche persönliche Vernehmung des Besch durchzuführen, dies ungeachtet des schon erfolgten Schlusses der Beweisaufnahme, weil dann eine Entscheidungsreife der Sache iSd § 51h Abs 2 VStG nicht mehr gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030241.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011