RS Vwgh 1997/11/26 93/13/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0171 10 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Der Gerichtshof kann seine Rechtsanschauung nicht mehr aufrechterhalten, daß ein Zeitraum von zwölf Jahren zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses bei einer Vermietungstätigkeit als nicht mehr absehbar angesehen werden könne, weil solcherart dem für das Vorliegen erwerbswirtschaftlich geprägter Tätigkeiten kennzeichnenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zum erwirtschafteten Ertrag nicht zureichend Rechnung getragen wird. Daß der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann, absehbar sein muß, um den wirtschaftlichen Ergebnissen einer in bestimmten Weise betriebenen Tätigkeit die Qualifikation von Einkünften iSd § 2 EStG zuordnen zu können, ist ein Standpunkt, an welchem der VwGH jedoch festhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130184.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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