RS Vfgh 1996/10/10 B2246/93

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BG BGBl 702/1991 betr Zahlungen der Krankenversicherungsträger an KRAZAF ArtIV Abs2
ASVG-Nov 45, ArtVIII §4 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung eines Antrags auf Rückerstattung von Jahresausgleichszahlungen einer Krankenkasse durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall zu E v 26.09.96, G1305/95.

Die belangte Behörde hat ausführlich und sorgfältig dargelegt, weshalb zum Ersatz des für die Jahresausgleichszahlung getätigten Aufwandes nur jene Mittel verwendet werden dürfen, die sich am Ende des Jahres, für das die Ausgleichszahlung geleistet wurde, in der Rücklage befinden. Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn diese die Auffassung vertritt, daß die Ersatzansprüche der einzelnen Krankenversicherungsträger zueinander im Verhältnis der Gleichrangigkeit stehen und "die Aufteilung eines Fehlbetrages ... in der Weise vorgenommen werden (kann), daß jeder einzelne Ersatzanspruch in jenem Ausmaß gekürzt wird, das dem Verhältnis der zu verteilenden Mittel zu den gesamten Ersatzansprüchen entspricht".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Krankenanstalten, Ausgleichsfonds Krankenanstaltenfinanzierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2246.1993

Dokumentnummer

JFR_10038990_93B02246_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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