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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/03/24 95/19/1421 2Stammrechtssatz
Da § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 auf Grund des AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen zunächst eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt iSd § 7 AsylG 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen. Da somit eine Gesetzeslücke nicht vorliegt, verbietet sich die Anwendung des Auslegungsinstrumentes der Lückenschließung. Die Zulässigkeit der Antragstellung im Inland kann daher nicht von einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich iSd § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 abhängen, sodaß eine Erforschung dieses Umstandes nicht entscheidungserheblich ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193273.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009