RS Vwgh 1997/11/28 97/19/1683

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §61 Abs4 idF 1995/470;
ZPO §63;
ZPO §73;

Rechtssatz

Der Bf beantragte innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der Verfahrenshilfe gem § 61 VwGG, welche ihm gewährt wurde. Innerhalb der dem bestellten Vertreter zur Verfahrenshilfe offenstehenden Frist erhob dieser für den Bf Beschwerde an den VERFASSUNGSgerichtshof, in der er sich ausdrücklich auf den Beschluß des VERWALTUNGSgerichsthofes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe berief, aber auch eine Vollmacht vorlegte. Eine Erstreckung der vom VERWALTUNGSgerichtshof gewährten Verfahrenshilfe auf ein Verfahren vor dem VERFASSUNGSgerichtshof ist jedoch, anders als im Fall der "Sukzessivbeschwerde" (vgl § 61 Abs 4 VwGG idF 1995/470), gesetzlich nicht vorgesehen. Die Frist zur Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof (mit der Möglichkeit ihrer späteren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) wird durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof nicht verlängert. Erweist sich sohin die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof iSd § 82 VerfGG als verspätet, so ist die infolge Abtretungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist (die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof ist im Falle der Abtretung einer sogenannten "Sukzessivbeschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof von letzterem eigenständig zu prüfen; Hinweis EB E 3.9.1997, 97/01/0444) gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997191683.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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