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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Der Bf beantragte innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der Verfahrenshilfe gem § 61 VwGG, welche ihm gewährt wurde. Innerhalb der dem bestellten Vertreter zur Verfahrenshilfe offenstehenden Frist erhob dieser für den Bf Beschwerde an den VERFASSUNGSgerichtshof, in der er sich ausdrücklich auf den Beschluß des VERWALTUNGSgerichsthofes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe berief, aber auch eine Vollmacht vorlegte. Eine Erstreckung der vom VERWALTUNGSgerichtshof gewährten Verfahrenshilfe auf ein Verfahren vor dem VERFASSUNGSgerichtshof ist jedoch, anders als im Fall der "Sukzessivbeschwerde" (vgl § 61 Abs 4 VwGG idF 1995/470), gesetzlich nicht vorgesehen. Die Frist zur Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof (mit der Möglichkeit ihrer späteren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) wird durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof nicht verlängert. Erweist sich sohin die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof iSd § 82 VerfGG als verspätet, so ist die infolge Abtretungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist (die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof ist im Falle der Abtretung einer sogenannten "Sukzessivbeschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof von letzterem eigenständig zu prüfen; Hinweis EB E 3.9.1997, 97/01/0444) gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997191683.X01Im RIS seit
20.11.2000